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Kosten

Das Verfahren vor dem Finanzgericht ist kostenpflichtig

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht werden Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben.

Vorschuss auf die Verfahrensgebühr

Die Verfahrensgebühr wird mit der Einreichung der Klage- oder Antragsschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GKG). Die Verfahrensgebühr wird zunächst vorläufig nach dem tatsächlichen Streitwert bemessen. Dieser sollte sich grundsätzlich unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergeben, so z.B. aus der Klage- oder Antragsschrift oder aus der Begründung der Klage bzw. des Antrags.

Informationen zum Thema „Streitwert“ finden Sie unter Aufgaben/Streitwert

Vorschusshöhe und Mindeststreitwert

Ist in einem Verfahren der Mindeststreitwert von 1.500 EUR anzusetzen, führt dies zu einem Vorschuss auf die Verfahrensgebühr in Höhe von 312 EUR (vier Gerichtsgebühren zu je 78 EUR). Die Verfahrensgebühr beträgt für ein Klageverfahren den 4,0-fachen Satz einer einfachen Wertgebühr nach § 34 GKG. 

Wer informiert Sie wann über die Höhe des Vorschusses?

Über den vorläufig zu entrichtenden Betrag erhalten Sie unmittelbar nach Einreichung der Klage- oder Antragsschrift eine Rechnung der Landesoberkasse.

Sie haben keinen Vorschuss zu zahlen, wenn Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

Prozesskostenhilfe

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Klage bzw. Ihr Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (dies prüft das Gericht nach Aktenlage) und Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens zu zahlen. Damit das Gericht Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse prüfen kann, haben Sie eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bei Gericht einzureichen.

Informationen zum Thema „Prozesskostenhilfe“ finden Sie unter Service/Prozesskostenhilfe

Zahlungsmöglichkeiten

Zwischenzeitlich besteht eine medienbruchfreie Zahlungsmöglichkeit in Form einer elektronischen Kostenmarke. Die elektronische Kostenmarke ist in Baden-Württemberg seit dem 22. August 2018 als weitere Zahlungsmöglichkeit zugelassen. Der Erwerb von elektronischen Kostenmarken über frei wählbare Beträge erfolgt über einen Webshop mit Warenkorbfunktionalität auf dem Justizportal des Bundes und der Länder. Als Zahlungsart stehen Kreditkarte oder Überweisung zur Verfügung.

Link zum Justizportal des Bundes und der Länder (Kostenmarken)

Bitte beachten Sie, dass Scheckzahlungen seit dem 1. September 2019 auf wenige Fälle beschränkt sind, in denen spezialgesetzliche Bestimmungen Scheckzahlungen ausdrücklich vorsehen. Im Übrigen sind Scheckzahlungen nicht mehr möglich. Eine Vorlage an die Landesoberkasse ist nicht mehr zulässig.

Endgültig zu zahlende Verfahrensgebühr – Festsetzung nach Verfahrensende

Nach Beendigung des Verfahrens wird der vorläufig zu zahlende Betrag auf den endgültig zu zahlenden Betrag angerechnet.   

Wer und in welcher Höhe die Verfahrensgebühr endgültig zu zahlen hat, wird nach Beendigung des Verfahrens entschieden. Das Gericht entscheidet bei Verfahrensbeendigung auch darüber, wer die Kosten ganz oder teilweise zu tragen hat (§§ 135 ff. der Finanzgerichtsordnung). Dies hängt davon ab, wer von den Beteiligten eines Verfahrens und in welchem Umfang obsiegt hat und wie das Verfahren beendet worden ist. 

Kostentragung

Hat Ihr gerichtliches Verfahren vollumgänglich Erfolg, d.h. Sie gewinnen den Prozess gänzlich, trägt grundsätzlich die unterliegende Partei, zum Beispiel die Behörde, die Kosten des Verfahrens. Lediglich dann, wenn Ihr Erfolg auf Tatsachen beruht, die Sie früher hätten geltend machen können und sollen, ist es möglich, Ihnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, obwohl Sie obsiegt haben. Dies bedeutet, legen Sie zum Beispiel erst während des Klageverfahrens Unterlagen vor, die schon zuvor erfolglos von der Behörde angefordert worden waren, und ändert deswegen die Behörde den angefochtenen Bescheid zu Ihren Gunsten erst während des Klageverfahrens, können Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

Verlieren Sie den Prozess, haben Sie grundsätzlich die Kosten zu tragen. Sie haben dann die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und Ihre etwaigen Rechtsanwalts- oder Steuerberaterkosten selbst zu zahlen.

Haben Sie teilweise Erfolg, so sind die Kosten grundsätzlich entweder verhältnismäßig aufzuteilen oder gegeneinander aufzuheben. 

Die Höhe der Verfahrensgebühr ist abhängig von der Art der Erledigung.

Die Höhe der Verfahrensgebühr hängt einerseits vom Streitwert ab, andererseits von der Art der Erledigung und der Kostenfolge (eine, zwei oder vier Gerichtsgebühren).

Kosten bei Urteil, Gerichtsbescheid oder Beschluss

Entscheidet das Gericht mittels Urteil, Gerichtsbescheid oder Beschluss fallen vier Wertgebühren an. 

Kosten bei Rücknahme der Klage und Erledigung der Hauptsache

Erledigt sich das Verfahren vor Ergehen eines Urteils, Gerichtsbescheids oder Beschlusses, kann sich die Verfahrensgebühr auf zwei (anstatt vier) Wertgebühren ermäßigen. Eine Ermäßigung um die Hälfte tritt ein, wenn die Rechtssache zurückgenommen oder der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wird. Die den Prozess beendende Erklärung (Rücknahme oder Erledigungserklärung) muss vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss der Service-Einheit im Gericht übermittelt wird, abgegeben worden sein und dem Gericht vorliegen.   

Höhe der Gerichtsgebühren

Eine aktuelle Gebührentabelle und einen Auszug aus dem  Kostenverzeichnis finden Sie hier (PDF)



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