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Der elektronische Rechtsverkehr

Der elektronische Rechtsverkehr hat begonnen

Beim Finanzgericht Baden-Württemberg wurde der elektronische Rechtsverkehr zum 31. Juli 2017 für alle Senate und für sämtliche Verfahren eröffnet.

Folge: Eine Kommunikation auf elektronischem Wege ist möglich. Eine Kommunikation auf elektronischem Wege ist für bestimmte Berufsgruppen, wie z.B. Rechtsanwälten und Steuerberatern, verpflichtend. Seit dem 1. Januar 2023 nehmen auch Steuerberater am verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr mit dem Finanzgericht teil.

Der elektronische Rechtsverkehr ermöglicht es, zum Beispiel eine Klage innerhalb der gesetzlichen Frist auf elektronischem Wege beim Finanzgericht Baden-Württemberg zu erheben oder Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen oder während des anhängigen Verfahrens Schriftsätze elektronisch einzureichen.

Wichtig ist es, dass Sie einen zulässigen Übermittlungsweg wählen und eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden. Die Kommunikation mit dem Gericht soll authentifiziert und sicher erfolgen.

Wie können Sie eine Klage bzw. einen Antrag elektronisch einreichen?

Die Einreichung einer Klage oder eines Antrags auf elektronischem Wege kann durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle erfolgen. Die elektronische Poststelle ist das „Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach“ (EGVP). Dieses ist nur unter Verwendung der Zugangs- und Übertragungssoftware des EGVP erreichbar und ermöglicht eine Authentifizierung. 

§ 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO) enthält die Vorschriften für elektronische Dokumente und benennt die sicheren Übermittlungswege. Zulässig sind zum Beispiel auch anwenderbestätigte DE-Mails, die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) oder die Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfaches (beSt). Rechtsanwälte und Steuerberater sind zur Nutzung der elektronischen und sicheren Übermittlungswege verpflichtet. Ein Fax oder ein Brief gehören nicht dazu. Dieses Kommunikationsmittel sollten Rechtsanwälte und Steuerberater nicht nutzen.

Für alle Beteiligten gilt: Senden Sie bitte KEINE E-Mail, Tweets oder WhatsApp-Nachricht. Es reicht für eine zulässige Klage oder für einen zulässigen Antrag auch nicht aus, den Schriftsatz über das Elster-Portal an das Finanzamt zu übermitteln.

Adresse des Finanzgerichts

Eine Liste der DE-Mail-Adressen aller Dienststellen wurde auf dem eJustice-Portal BW eingestellt. Die Adresse des Finanzgerichts Baden-Württemberg finden Sie auf Seite 7 unter „FG“. Hierbei wird danach unterschieden, ob Sie eine Klage beim „FG Baden-Württemberg“ für die Senate in Stuttgart oder beim „FG Baden-Württemberg Außensenate Freiburg“ einreichen möchten.

Qualifizierte elektronische Signatur

Die elektronische Form hat den Voraussetzungen nach § 52a FGO zu entsprechen. Erforderlich ist grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz. Deren Verwendung ist erforderlich, soweit die elektronischen Dokumente dem Schriftformerfordernis entsprechen müssen.

Zulässiges Format

Das elektronische Dokument muss bestimmte Formate aufweisen. Die „Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach“ (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2017 Teil I, Seite 3803, regelt die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie die Anforderungen an elektronische Dokumente. Sie trat am 1.1.2018 in Kraft.  

Verwenden Sie einen unzulässigen Übermittlungsweg oder keine elektronische Signatur, ist Ihre Klage unzulässig

Senden Sie zum Beispiel eine E-Mail, einen Tweet oder eine WhatsApp-Nachricht, so ist Ihre Klage grundsätzlich unzulässig. Sie haben zwar grundsätzlich die Möglichkeit, die noch fehlenden Formerfordernisse zu erfüllen. Dies sollte jedoch grundsätzlich unverzüglich geschehen, damit Ihre Klage oder Ihr Antrag zulässig wird. Ansonsten können Ihre Klage oder Ihr Antrag unzulässig bleiben. Es wird nicht mehr geprüft, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig gewesen ist. Eine inhaltliche Überprüfung erfolgt bei einer unzulässigen Klage oder einem unzulässigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht. Die Klage oder der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung werden als unzulässig abgewiesen werden. Gerichtsgebühren fallen auch in diesen Fällen an. 

Ergänzende Hinweise

Einzelheiten zum Kommunikationsweg und Einzelheiten zum Einreichungsverfahren finden Sie auf der Internetseite Justizportal Baden-Württemberg - Elektronischer Rechtsverkehr / Elektronisches Handelsregister / Elektronisches Grundbuch

Näheres dazu finden Sie unter eJustice Portal - Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)

Weitere Informationen mit Hinweisen für „Bürger“ finden Sie unter eJustice Portal – Startseite. 
 
 
 

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