So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 26. November 2020 (3 K 3139/19). Die vom Arbeitgeber gezahlten Prämien für die Absicherung von Nichtberufsunfällen seien beim Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn. Prämien an die Schweizer Unfallversicherung für den Schutz bei Nichtberufsunfällen seien anteilig wie Prämien zu einer Basis-Krankenversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit sie auf Behandlungskosten bei Nichtberufsunfällen entfielen. Revision wurde beim Bundesfinanzhof eingelegt (dortiges Aktenzeichen X R 1/21).
Geklagt hatten in der Schweiz tätige Eheleute mit Wohnsitz in Deutschland. Ihre Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit werden nach der Grenzgängerregelung im
Inland besteuert. Sie sind als Arbeitnehmer in der Schweiz obligatorisch in der Schweizer Unfallversicherung versichert. Diese Versicherung
gewährt Schutz bei
Berufsunfällen, Berufskrankheiten -insoweit trägt der Arbeitgeber die Beiträge- und Nichtberufsunfällen. Zu den
Nichtberufsunfällen gehören Unfälle auf dem Weg zur Arbeit. Die Prämien für die Versicherung der
Nichtberufsunfälle trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer. So wurden diese vom Bruttoarbeitslohn der Klägerin abgezogen.
Beim Kläger zahlte hingegen dessen Arbeitgeber die Prämien für die Versicherung der Nichtberufsunfälle. Die Kläger
zahlten auch Prämien für eine Krankenversicherung, die infolge des Unfallversicherungsschutzes herabgesetzt wurden.
Das beklagte Finanzamt erhöhte den steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers um die vom Arbeitgeber übernommenen
Prämien für die Versicherung der Nichtberufsunfälle. Das Finanzamt berücksichtigte die Prämien der Kläger
für die Versicherung der Nichtberufsunfälle hälftig als Werbungskosten und hälftig als Sonderausgaben. Der
Sonderausgabenabzug hatte keine steuerliche Auswirkung. Die Kläger schöpften bereits mit den Prämien zur Krankenversicherung
und Zusatzversicherung den Sonderausgaben-Höchstbetrag sonstiger Vorsorgeaufwendungen aus.
Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Auch das Finanzgericht Baden-Württemberg berücksichtigte
die vom Arbeitgeber für den Kläger übernommenen Prämien zur
Versicherung von Nichtberufsunfällen als Zukunftssicherungsleistungen als Arbeitslohn. Der Kläger erlange mit der
Prämienzahlung durch seinen Arbeitgeber einen unentziehbaren Anspruch auf eine Versicherungsleistung. Insoweit erbringe der
Arbeitgeber nach Schweizer Recht eine freiwillige Leistung. Diese sei nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)
steuerfrei.
Teile der Prämie seien jedoch als Prämie zu einer der inländischen Basis-Krankenversicherung vergleichbaren
Krankenversicherung als Sonderausgaben unbeschränkt abzugsfähig. § 10 Abs. 1 EStG differenziere nach dem versicherten Risiko
zwischen Basis-Krankenversicherungen, sonstigen Krankenversicherungen und Unfallversicherungen. Soweit die Schweizer Versicherung das
„Risiko der körperlichen Beeinträchtigungen infolge eines Nichtberufsunfalls“ durch Pflegeleistungen oder
Kostenvergütungen übernehme, entspreche sie der deutschen Basis-Krankenversicherung. Dies gelte nicht für die Absicherung
der finanziellen Folgen eines Unfalls, der kein Arbeitsunfall sei. Insoweit entspreche die Schweizer Versicherung einer inländischen
privaten Unfallversicherung und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Abzugsfähig seien daher lediglich die auf Behandlungskosten
bei Nichtberufsunfällen entfallenden Prämien. Nicht abzugsfähig seien die auf das Krankengeld und auf die Absicherung der
finanziellen Folgen eines Freizeitunfalls entfallenden Prämienanteile.
Das Gericht schätzte den abzugsfähigen Anteil der einheitlichen Prämie nach dem „prozentualen Anteil der Ausgaben des
Versicherers für Pflegeleistungen und Kostenvergütungen“ „an den Gesamtausgaben“ unter Berücksichtigung
der von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in den jährlichen Geschäftsberichten zur Betriebsrechnung der
Nichtberufsunfallversicherung veröffentlichten Zahlen. Die Zahlen der größten Unfallversicherung in der Schweiz sah es als
„repräsentativ“ für die Nichtberufsunfallversicherung in der Schweiz an.