So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) am 5. August 2020 in drei Verfahren (Az. 7 K 2777/18, 7 K 2778/18 und 7 K 2779/18) und ließ jeweils die Revision zu. Die vom beklagten Finanzamt eingelegten Revisionen sind beim Bundesfinanzhof unter den Az. II R 28/20, II R 29/20 und II R 27/20 anhängig.
Die Kläger der drei genannten Verfahren sind Geschwister. Ihr Vater hatte jedem von ihnen 2005 Anteile an einer schwedischen Aktiengesellschaft geschenkt. Der Vater als Schenker hatte im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in Deutschland und in Schweden und seinen Lebensmittelpunkt in Schweden. Die Beschenkten waren nicht im Inland ansässig. Das beklagte Finanzamt setzte gegen alle drei Beschenkten Schenkungsteuer fest. Der Vater habe einen Wohnsitz im Inland und mit der Abschaffung der Schenkungsteuer in Schweden zu Beginn des Jahres 2005 stehe Deutschland das Besteuerungsrecht zu. Nach den Beschenkten stehe Schweden das Besteuerungsrecht zu. Dort sei der Vater infolge seines Lebensmittelpunkts ansässig.
Das FG hob die Schenkungsteuerbescheide jeweils auf. Das Besteuerungsrecht stehe Schweden zu, auch wenn im
Zeitpunkt der Schenkung die Schenkungsteuer in Schweden abgeschafft gewesen sei. In Deutschland bestehe zwar eine unbeschränkte
Steuerpflicht, da der Schenker im Inland einen Wohnsitz habe. Doch nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (DBA), das die Erbschaft-,
Schenkung-, Einkommen- und Vermögensteuer umfasse und nicht gekündigt oder geändert worden sei, sei die
„Ansässigkeit der an der Schenkung beteiligten Personen“ entscheidend. Sei der Schenker in beiden Vertragsstaaten
ansässig und verfüge in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, sei dessen Mittelpunkt der
Lebensinteressen maßgebend. Der Schenker habe zum Zeitpunkt der Schenkung seinen Lebensmittelpunkt in Schweden gehabt.
Eine besondere Zuweisung des Besteuerungsrechts für Deutschland ergebe sich aus dem DBA nicht, da es sich „bei den geschenkten
Gesellschaftsanteilen weder um unbewegliches Vermögen“ noch „um bewegliches Betriebsvermögen eines in Deutschland
belegenen Unternehmensteils“ handle. Auch nach der Abschaffung der Schenkungsteuer in Schweden seien nach Wortlaut und Systematik des
Abkommens die Ansässigkeit bzw. der Lebensmitteilpunkt für die Verteilung des Steuersubstrats maßgebend. Es komme nicht
darauf an, ob der andere Vertragsstaat Schenkungsteuer festsetze. Dies gelte auch dann, wenn dadurch die Schenkung -wie in den
Streitfällen- unversteuert bleibt. Jedem Vertragsstaat stehe es frei, ob und wie er von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch macht. Eine
sog. Rückfallklausel gebe es nicht.