Der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg setzte sich mit Urteil vom 18. Oktober 2018 (Az. 1 K 1458/18) mit der Unternehmereigenschaft einer Gemeinde auseinander. Er differenzierte nach der Art der Betätigung unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass die Klägerin, ein staatlich anerkannter Heilklimatischer Luftkurort, Unternehmerin mit Vorsteuerabzug sei, soweit sie ein Kurhaus für Restaurations- und Veranstaltungszwecke Dritten entgeltlich überlasse. Die Klägerin sei keine Unternehmerin, soweit sie Leistungen an ihre Kurgäste ausführe. Loipen, Wander- und sonstige Sportpfade und –anlagen, Hundestationen, Parkanlagen sowie Bereiche des Kurhauses, wie z.B. Lesesaal, Bibliothek und Toiletten, seien frei und unentgeltlich zugänglich. Die Benutzung der kommunalen Einrichtungen sei öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Die Höhe der Kurtaxe orientiere sich nicht an den Investitionen in die kommunale Infrastruktur. Es fehle auch an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für Errichtung, Unterhaltung und Betrieb der Anlagen und einer wirtschaftlichen Tätigkeit „Kurbetrieb“. Die öffentlichen Einrichtungen seien dem Allgemeingebrauch gewidmet gewesen. Eventtage, Radtouren und verkaufsoffene Sonntage hätten allgemeinen Zwecken wie der „Verbesserung der Lebensqualität der Einwohner und der Förderung des Einzelhandels“ gedient. Der „Betrieb der Kureinrichtungen“ gegen eine Kurtaxe sei daher keine unternehmerische Tätigkeit und ein Vorsteuerabzug insoweit nicht zu gewähren.
Die Klägerin betreibt u.a. einen Kurpark, ein Kurhaus und sonstige Anlagen und Wege. Diese Einrichtungen waren in den Streitjahren 2009 bis 2012 für jedermann frei zugänglich. Kommunalrechtlich war die Kurverwaltung ein Eigenbetrieb und körperschaftsteuerlich ein Betrieb gewerblicher Art. Die Klägerin erklärte in ihren Umsatzsteuererklärungen umsatzsteuerpflichtige Umsätze (Kurtaxe) und Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen in Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr. Das beklagte Finanzamt kürzte die Vorsteuerbeträge. Die Klägerin sei als Unternehmerin teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ein Vorsteuerabzug sei u.a. nicht zulässig aus Rechnungen in Zusammenhang mit Loipen, Wander- und sonstigen Sportpfaden und -anlagen, Gärtnerei, Bauhof, Hundekotbeutel, Hundestationen, Abfallbehälter, Eventtagen, verkaufsoffenen Sonntagen, dem Park und Pavillon.