Die Klägerin ist Organträgerin der X-GmbH. Diese ist überwiegend als Bauträgerin tätig. Sie errichtet Wohn- und Geschäftshäuser auf eigenem Boden zum Zwecke der (steuerfreien) Veräußerung oder Vermietung. Hierzu nimmt sie Leistungen diverser Bauhandwerker in Anspruch. Die Klägerin führte zunächst unter Berücksichtigung der Verwaltungsauffassung Umsatzsteuer nach § 13b Umsatzsteuergesetz an das beklagte Finanzamt ab. 2015 beantragte sie die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung, da sie nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als Leistungsempfängerin nicht Steuerschuldnerin sei. Das beklagte Finanzamt änderte die Umsatzsteuerfestsetzung teilweise zugunsten der Klägerin und zwar in der Höhe, in der die leistenden Unternehmer ihre Rechnungen berichtigt, ihre zivilrechtlichen Forderungen in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen die X-GmbH an das Finanzamt abgetreten haben und die Klägerin einer Verrechnung ihres Anspruchs auf Umsatzsteuererstattung mit den an das Finanzamt abgetretenen zivilrechtlichen Ansprüchen der Bauhandwerker zugestimmt hat. Das Finanzamt lehnte jedoch den Antrag der Klägerin auf Festsetzung von Erstattungszinsen ab.
Der 12. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 17. Januar 2018 (Az. 12 K 2324/17), der Erstattungsbetrag sei zu verzinsen. Er ließ die Revision zu. Die Rechtsmittelfrist läuft noch. Das Finanzamt habe eine von Anfang an rechtswidrige Steuerfestsetzung geändert. Die Änderung habe zu einem Unterschiedsbetrag zugunsten der Klägerin geführt. Der Zinslauf beginne 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden sei. Entgegen der Auffassung des Finanzamts liege kein rückwirkendes Ereignis mit einem späteren Beginn des Zinslaufs vor. Auch komme es mangels Rechtsgrundlage nicht auf das Wirksamwerden einer Verrechnung an. Etwas Anderes ergebe sich nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser verdränge „eine gesetzlich angeordnete Rechtsfolge, Festsetzung von Zinsen, nicht.“ Die Klägerin habe sich auch nicht treuwidrig verhalten. Wende sie zunächst die Verwaltungsauffassung an und stelle dann unter Berücksichtigung der Rechtsprechung einen Antrag auf Änderung, schöpfe sie lediglich ihre rechtlichen Möglichkeiten aus.