Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschied mit Urteil vom 26. Oktober 2017 (1 K 2431/17), Umsätze aus Verkäufen über die Internet-Auktions-Plattform ebay seien der Person zuzurechnen, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt worden seien. Diese Person sei Unternehmer. Bei ebay stelle bereits das Einstellen in die Auktion ein bindendes Angebot dar, das der Meistbietende durch sein Angebot annehme. Bei solch einem Vertragsschluss sei für die Frage, wer Vertragspartner des Meistbietenden und damit auch Leistungserbringer im umsatzsteuerlichen Sinne sei, entscheidend, wie sich das Versteigerungsangebot auf der Internetseite im Einzelfall darstelle. Werde für die Internetauktion ausschließlich der Nutzernamen verwendet, sei derjenige, der das Verkaufsangebot unterbreite, „aus der verständigen Sicht des Meistbietenden diejenige Person im Rechtssinne, die sich diesen anonymen Nutzernamen von dem Unternehmen „ebay“ bei Eröffnung des Nutzerkontos hat zuweisen lassen.“ Der Käufer habe auch einen Anspruch auf Nennung dieser Person. Nur diese könne bei Leistungsstörungen zivilrechtlich auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden. Diese Person sei der Unternehmer. Ein innerer Wille, über das Nutzerkonto auch Verkäufe anderer abzuwickeln, sei ohne Belang.
Der verheiratete Kläger hatte 2001 auf der Internet-Auktions-Plattform ebay ein Nutzerkonto eröffnet und einen Nutzernamen ausgewählt. Sein Nutzerkonto schützte er durch ein Passwort vor dem unbefugten Gebrauch durch Dritte. Unter seinem Nutzernamen wurden über die Plattform ebay Verkäufe getätigt. Die Erlöse wurden dem Bankkonto der Eheleute gutgeschrieben. Nach einer anonymen Anzeige richtete die Steuerfahndungsstelle ein Auskunftsersuchen an ebay über die unter dem Nutzernamen erzielten Umsätze. Ebay listete bis Juni 2005 die einzelnen, über 1.000 Verkäufe auf. Das beklagte Finanzamt gab zunächst den Eheleuten Umsatzsteuerbescheide bekannt, die diese anfochten. Deren Klage wies das FG mit Urteil vom 22. September 2010 (1 K 3016/08) ab. Der Bundesfinanzhof hob es auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Es sei unklar, wem die Umsätze zuzurechnen seien. Die Eheleute führten aus, die Umsätze seien nach den Eigentumsverhältnissen an den verkauften Gegenständen aufzuteilen. Es gebe drei Steuersubjekte. Der Kläger, seine Ehefrau und eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Ehegatten seien jeweils als Kleinunternehmer nicht umsatzsteuerpflichtig. Das FG hob mit Urteil vom 19. Dezember 2013 (1 K 1939/12) die an die Eheleute gerichteten Umsatzsteuerbescheide auf. Das beklagte Finanzamt erließ dann an den Kläger gerichtete Umsatzsteuerbescheide. Über dessen Klage entschied nun das FG.