Das Verfahren vor dem Finanzgericht ist kostenpflichtig.
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert. Anhand des Streitwerts wird die Höhe einer Gebühr in der Gebührentabelle abgelesen. Dieser Wert wird mit der Anzahl der entstandenen Gebühren multipliziert (vier Gebühren im Falle einer Entscheidung durch Urteil, Gerichtsbescheid oder Beschluss oder zwei Gebühren im Falle einer Rücknahme oder übereinstimmender Erledigungserklärungen).
siehe hierzu auch Aufgaben/Kosten
Wie wird der Streitwert ermittelt?
Der Streitwert richtet sich nach dem Antrag. In Verfahren vor dem Finanzgericht geht es im Wesentlichen um die Höhe einer Steuer oder um Kindergeld und damit um eine bezifferte Geldleistung. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, so ist grundsätzlich die Höhe der begehrten Steuerermäßigung oder die Höhe des begehrten Kindergelds maßgebend (§ 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes -GKG-). Der Streitwert entspricht im Regelfall in Klageverfahren wegen Einkommen- oder Umsatzsteuer der Höhe der angestrebten Steuerminderung. Daher sollte dieser Betrag beziffert werden.
Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so sieht das Gesetz einen Streitwert von 5.000 EUR vor (§ 52 Abs. 2 GKG).
Mindeststreitwert
In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit darf der Streitwert grundsätzlich nicht unter 1.500 EUR sein. Der Mindeststreitwert (auch zur Berechnung der Verfahrensgebühren) beträgt 1.500 EUR.
Der Mindeststreitwert gilt nicht in Kindergeldangelegenheiten. Bei Klagen oder Anträgen wegen Kindergeld kann der Streitwert geringer als 1.500 EUR sein.
Der Mindeststreitwert kommt auch nicht bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz zur Anwendung.
Mehrere Streitgegenstände
Die Werte mehrerer Streitgegenstände werden zusammengerechnet (§ 39 Abs. 1 GKG). Es wird ein Gesamtstreitwert ermittelt.
Dies bedeutet, erheben Sie zum Beispiel Klage wegen Einkommensteuer für 2017 und Einkommensteuer für 2018, werden die Streitwerte, die angestrebte Steuerminderung für 2017 und die angestrebte Steuerminderung für 2018, addiert.
Einbezug von Nebenforderungen?
Nebenforderungen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt (§ 43 Abs. 1 GKG), so dass je nach Antragstellung zum Beispiel Zinsen zur Einkommensteuer 2018, den Streitwert (Klage wegen Einkommensteuer 2018) nicht erhöhen.
Machen Sie jedoch zum Beispiel geltend, die Zinsen zur Einkommensteuer 2018 seien fehlerhaft berechnet worden, dann ist insoweit eine eigenständige Prüfung erforderlich und es handelt sich um eine Klage mit mehreren Streitgegenständen. Addiert werden der Streitwert wegen Einkommensteuer 2018 und der wegen Zinsen zur Einkommensteuer 2018.
Kostenschuldner / Mehrere Kläger / mehrere Antragsteller
Kostenschuldner ist, wer das Verfahren beantragt hat. Wird zum Beispiel eine Klage wegen Einkommensteuer von beiden Ehegatten eingereicht, da sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, so sind beide Eheleute Kläger und Kostenschuldner. Sie sind Streitgenossen nach § 59 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 31 Abs. 1 GKG).
Weitere Einzelheiten zum Streitwert finden Sie im Streitwert-ABC (PDF).
Streitwertfestsetzung
Mit Einreichung der Klage oder des Antrags bei Gericht wird eine sog. Verfahrensgebühr fällig. Ein sog. Vorschuss wird festgesetzt
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Aufgaben/Kosten
Der endgültige Streitwert wird grundsätzlich erst nach Verfahrensabschluss konkret vom Urkundsbeamten berechnet. Dieser erstellt eine endgültige Kostenrechnung. Der bezahlte Vorschuss wird angerechnet.