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Zuständigkeit

Allgemeines 

Aufgabe des Finanzgerichts ist es in erster Linie, den Bürgerinnen und Bürgern Rechtsschutz gegen unzutreffende Bescheide in Steuer- und Kindergeldsachen zu gewähren. Sie können sich daher als Kläger an das Finanzgericht wenden, wenn Sie meinen, Ihr Steuerbescheid sei unrichtig oder die Familienkasse verwehre Ihnen zu Unrecht das Kindergeld. Beklagter im finanzgerichtlichen Verfahren ist dann das Finanzamt oder die Familienkasse. Für Steuerstrafsachen ist das Finanzgericht dagegen nicht zuständig; diese Verfahren sind den Strafgerichten zugewiesen.

Zuständigkeit in Steuersachen 

Das Finanzgericht ist zuständig in sog. Abgabenangelegenheiten. Das sind insbesondere Steuersachen (vor allem wegen der Festsetzung und Vollstreckung von Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbeträgen, Erbschaft- und Schenkungssteuer, Kraftfahrzeugsteuer und Grunderwerbsteuer). Das Finanzgericht Baden-Württemberg ist in erster Instanz zuständig für Klagen gegen Finanzbehörden (Finanzamt, Hauptzollamt, Oberfinanzdirektion, Finanzministerium) mit Sitz in Baden-Württemberg und gegen das Bundesministerium der Finanzen, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz in Baden-Württemberg hat.

Zuständigkeit in Angelegenheiten des Steuerberatungsgesetzes 

Der Weg zum Finanzgericht ist ferner gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten des Steuerberatungsgesetzes. Das betrifft insbesondere das Berufsrecht der steuerberatenden Berufe, also vor allem Streitsachen wegen Nichtbestehens der Steuerberaterprüfung und wegen Widerrufs der Berufszulassung als Steuerberater.

Zuständigkeit in Kindergeldsachen 

Zu den Finanzbehörden gehören auch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Seit dem 1. Januar 1996 sind Klagen gegen die Familienkassen wegen Kindergeldes – soweit Kindergeld nicht nach dem Bundeskindergeldgesetz, sondern nach dem Einkommensteuergesetz gezahlt wird – nicht mehr bei den Sozialgerichten, sondern beim Finanzgericht zu erheben. Zuständig ist das Finanzgericht Baden-Württemberg dann, wenn der Kläger seinen Wohnsitz beziehungsweise den gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg hat. Wenn der Kläger keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist das Finanzgericht Baden-Württemberg dann zuständig, wenn die Ausgangsbehörde in Baden-Württemberg ihren Sitz hat.

Zuständigkeit in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen 

Der 11. Senat in Freiburg hat für den gesamten Geschäftsbereich des Finanzgerichts Baden-Württemberg die Zuständigkeit für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sowie Marktordnungssachen, sonstige Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, zugehörige Erstattungen und Subventionen, bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern, Abgaben auf Mineralöl, Tabaksteuer, Abgaben nach dem Branntweinmonopolgesetz, Biersteuer, Schaumweinsteuer, Kaffeesteuer, Teesteuer, Zuckersteuer, Salzsteuer, Leuchtmittelsteuer, Branntweinmonopol, Einfuhrumsatzsteuer, Marktordnungssachen und sonstige Abgaben, Erstattungen und Subventionen im Rahmen der Europäischen Union.

Keine Zuständigkeit in Steuerstrafsachen und für Amtshaftungsklagen

Nicht zu den Aufgaben des Finanzgerichts gehören Straf- und Bußgeldverfahren im Bereich des Steuerrechts (etwa wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung). Zuständig dafür ist die sog. ordentliche Gerichtsbarkeit, also die Strafrichter und Strafkammern bei den Amts- und Landgerichten.

Schadensersatzansprüche gegen die Finanzbehörden wegen Amtshaftung können ebenfalls nicht vor den Finanzgerichten, sondern nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

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