Eine Stadt, die Parkplätze gegen Entgelt überlässt, ist nicht gewerblich tätig, so das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 8. April 2016 10 K 1439/14.
Die Klägerin ist als große Kreisstadt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Auf ihrem Gebiet befinden sich mehrere Parkflächen, deren Eigentümerin sie im Wesentlichen ist. Nach dem Bebauungsplan sind die Flächen als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen und straßenrechtlich als Straße gewidmet. Der Gemeinderat hatte ein Parkraumkonzept beschlossen und sodann die Klägerin die Flächen als öffentlich zugängliche Flächen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden können, sowie mittels Rechtsverordnung die Höhe der Gebühren festgelegt. Danach steigen die Gebühren mit zunehmender Parkdauer. Der Gemeindevollzugsdienst kontrolliert grundsätzlich zweimal täglich. Nach einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts aus dem Jahr 1992 ordnete die Klägerin die Parkflächen ihrem hoheitlichen Bereich zu. Sie erklärte daher weder Einnahmen noch Ausgaben aus der Bewirtschaftung der Parkflächen. Nach einer Außenprüfung im Jahr 2011 gelangte das Finanzamt zu dem Ergebnis, die Bewirtschaftung der Parkflächen stelle einen körperschaftsteuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art dar. Eine hoheitliche Nutzung läge nur vor, wenn der Parkplatz im Rahmen der Straßenverkehrsordnung betrieben und eine Höchstparkdauer festgelegt werde. Geschehe dies nicht, trete die Klägerin in unmittelbaren Wettbewerb mit anderen Anbietern und eine Nichtbesteuerung führe zu Wettbewerbsverzerrungen.
Das Finanzgericht entschied, die Klägerin sei mit der Überlassung der Parkplätze hoheitlich tätig. Die Klägerin unterhalte insoweit keinen Betrieb gewerblicher Art und sei daher nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Die Klägerin habe den überwiegenden Teil der betreffenden Parkflächen dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Sie habe als Straßenverkehrsbehörde die Parkflächen im Rahmen einer hoheitlichen Maßnahme nach der Straßenverkehrsordnung als öffentlich zugängliche Fläche festgelegt. Die Flächen fielen als Straße in den hoheitlichen Bereich, der der öffentlichen Hand vorbehalten sei. Denn die streitgegenständlichen Flächen seien in den Straßenkörper der öffentlichen Verkehrsflächen derart einbezogen, dass sie mit diesen eine Einheit bilden. Die Einbeziehung erfolge beispielsweise durch entsprechende Markierungen. Im Streitfall seien die Handlungen der Klägerin zur Verbesserung der Sicherheit und des Verkehrs erfolgt. Verstöße könnten als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Die Klägerin übe infolgedessen ihre Tätigkeit nicht zu den gleichen Bedingungen aus wie private Wirtschaftsteilnehmer. Hinzu komme, dass die Zurverfügungstellung von Kurzzeitparkplätzen durch die Klägerin als Straßenverkehrsbehörde nicht dem wettbewerbsrelevanten Markt der gewerblichen Parkraumbewirtschaftung zuzurechnen sei. Sie trete insoweit nicht in den direkten Wettbewerb zu Betreibern von Parkhäusern und Tiefgaragen. Im Übrigen genieße die Klägerin infolge der verbindlichen Auskunft des Finanzamts Vertrauensschutz.