Das Finanzamt ist berechtigt und verpflichtet, einer gesetzlichen Krankenversicherung auf deren Antrag die für eine Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder erforderlichen Besteuerungsgrundlagen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2014 mitzuteilen. Hierzu gehören auch die Einkünfte des Ehepartners, der kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, so das Finanzgericht Baden- Württemberg mit Urteil vom 22. April 2016 13 K 1934/15.
Die Klägerin ist nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Ihr Ehemann ist freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Die Krankenkasse des Ehemannes hatte diesen erfolglos aufgefordert, zur Beitragsbemessung das Einkommen seiner Ehefrau mitzuteilen. Daher forderte die Krankenkasse das beklagte Finanzamt auf, ihr die Einkünfte der Eheleute auf einem Vordruck mitzuteilen. Das beklagte Finanzamt gab Auskunft für die Veranlagungszeiträume 2011 und 2012. Für 2013 lagen ihm keine Daten vor. Die Klägerin wandte sich gegen die Weitergabe der Daten, forderte das beklagte Finanzamt auf, künftig keine Daten mehr zu übermitteln und bat um Bestätigung. Dies lehnte das Finanzamt ab, die Weitergabe von Daten zur Beitragsfestsetzung sei erforderlich und gesetzlich zulässig.
Das Finanzgericht entschied, die Klage sei als vorbeugende Unterlassungsklage als Unterfall der Leistungsklage zulässig, da die begehrte Unterlassung der Datenübermittlung an die gesetzliche Krankenversicherung als Vorgang im Wege der Amtshilfe zwischen zwei Behörden kein mit Einspruch anfechtbarer Verwaltungsakt sei. Die Klage sei aber nur bezüglich einer Datenübermittlung für Veranlagungszeiträume ab 2015 begründet. Die Finanzbehörde sei für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2014 nach § 31 Abs. 2 Abgabenordnung berechtigt und verpflichtet, den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung alle relevanten Daten des Betroffenen mitzuteilen, die für die Beitragsfestsetzung von Bedeutung seien. Betroffene seien auch dritte Personen, wie die Klägerin, da deren Daten für die Beitragsfestsetzung relevant seien. Nach sozialrechtlichen Vorschriften setzten sich die beitragspflichtigen Einnahmen von Mitgliedern, deren Ehegatte keiner gesetzlichen Krankenkasse angehöre, aus den eigenen Einnahmen und denen des Ehegatten zusammen. Die sozialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Einbeziehung der Einkünfte der Klägerin in die Bemessungsgrundlage für die Beiträge des Ehemanns sei verfassungsgemäß. Nach § 240 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch VI richte sich die Beitragsbelastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds. Bei verheirateten Mitgliedern erhöhe sich aufgrund familienrechtlicher Ansprüche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds. Mit Wirkung zum 1.8.2014 sei ein neuer zweiter Halbsatz angefügt worden. Danach könne die gesetzliche Krankenversicherung für einen freiwillig Versicherten den Höchstbeitrag festsetzen, sofern das Mitglied trotz Verlangen keine beitragspflichtigen Einnahmen belege. Eine Mitteilung des Finanzamts sei damit ab Veranlagungszeitraum 2015 für die Beitragsbemessung nicht mehr erforderlich.