Erzielt ein US-Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den Niederlanden als Arbeitnehmer Einkünfte in Deutschland, gilt die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn als abgegolten. Werbungskosten sowie Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben bleiben unberücksichtigt, so das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 7. Juni 2016 (6 K 1213/14). Das Gericht ließ die Revision zu.
Der Kläger ist US-Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den Niederlanden. Er erzielt als Opernsänger im Inland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Lohnsteuerabzug durch seinen Arbeitgeber erfolgte pauschal mit einem Steuersatz von 25 vom Hundert. Werbungskosten und Sonderausgaben blieben unberücksichtigt. Der Kläger beantragte daher die Durchführung einer Veranlagung. Dies lehnte das beklagte Finanzamt ab, da der Kläger kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines Staates sei, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung finde.
Das Finanzgericht entschied, der Kläger habe keinen Anspruch auf Durchführung einer Veranlagung
zur Einkommensteuer. Dieser sei in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, da er im Inland Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit erziele, hier jedoch weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Bei einem beschränkt Steuerpflichtigen
gelte die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten
(§ 50 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Hiervon gebe es zwar Ausnahmen. So könne ein beschränkt Steuerpflichtiger mit
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Veranlagung beantragen und sodann unter anderem Werbungskosten und Sonderausgaben
geltend machen. Doch die Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 50 Absatz 2 Satz 7
Einkommensteuergesetz) stehe solch ein Antragsrecht nur einem Staatsangehörigen eines EUMitgliedstaats oder eines Staates zu, auf den
das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung finde. Ein Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines der genannten Staaten
reiche nicht aus. Die Norm sei infolge der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit weder verfassungswidrig noch verstoße sie gegen
Gemeinschaftsrecht oder das im Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA vereinbarte Diskriminierungsverbot. Sie gehe als jüngere und
speziellere Norm dem allgemeinen steuerrechtlichen Diskriminierungsverbot vor. Das Antragsrecht beruhe auf einer Entscheidung des EuGH. Auf
diesen Sondertatbestand könne sich der Kläger infolge seiner US-Staatsangehörigkeit nicht berufen. Die verfahrensrechtliche
Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber dürfe sich generalisierender, typisierender und pauschalierender
Regelungen bedienen und einen pauschalen Steuerabzug vorsehen. Im Wohnsitzstaat Niederlande seien die persönlichen
Verhältnisse
des Klägers zu berücksichtigen.