Der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 15. April 2015 (Az. 1 K 1195/13), dass ein Unternehmer, der mit der Lieferung eines Geräts auch eine längere als gesetzlich vorgesehene Gewährleistungsfrist gewährt, eine einheitliche Leistung ausführt. Es handle sich nicht um zwei Leistungen (Lieferung und Dienstleistung). Der Senat ließ die Revision zu.
Die Klägerin verkauft im Wesentlichen Gegenstände mit verlängerten Gewährleistungsfristen, d.h. sie weicht in der Regel zugunsten ihrer Käufer von den gesetzlichen Gewährleistungsfristen ab. Sie bietet auch Serviceverträge mit Hotline und Wartung der gelieferten Geräte an. Die Klägerin veräußert ihre Waren auch an Kunden außerhalb Deutschlands. Liefert sie an Kunden mit Sitz im Gemeinschaftsgebiet oder im Drittland (z.B. der Schweiz), können diese Umsätze als innergemeinschaftliche Lieferung oder als Ausfuhrlieferung steuerfrei sein. Die Klägerin behandelte die Verlängerung der Gewährleistungsfrist als unselbständige Nebenleistung zur Lieferung der Geräte und damit den gesamten Umsatz als steuerfrei. Das Finanzamt sah dagegen die Verlängerung der Gewährleistungsfrist als selbständige Hauptleistung an und unterwarf einen Anteil des Verkaufspreises (etwa 3 % bis 5 % des Auftragswerts pro Jahr der Verlängerung) der Umsatzsteuer.
Der 1. Senat gelang zu dem Ergebnis, dass die Lieferung der Geräte und die Gewährleistungsübernahme eine einheitliche Leistung sei, die als innergemeinschaftliche Lieferung oder als Ausfuhrlieferung steuerfrei sein könne. Der 1. Senat war davon überzeugt, dass es sich um eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung handle. Der jeweilige Käufer erwerbe in einem wirtschaftlichen Vorgang ein Gerät mit einer bestimmten Gewährleistungsfrist. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung sei dem Verkauf eines neuen Geräts immanent. Sie modifiziere lediglich die gesetzlichen Regelungen. Das Kaufrecht räume dem Käufer entsprechende Rechte ein. Die Lieferung eines Gegenstands mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung seien mit dem Vertragstyp „Kaufvertrag“ untrennbar verbunden. Der Senat ließ offen, ob die Gewährleistungsverpflichtung als eigenständige Versicherungsleistung umsatzsteuerfrei sein könne.