Der Steuerpflichtige habe ein Wahlrecht: Behindertenpauschbetrag oder steuerliche Berücksichtigung der Einzelaufwendungen, so der 2. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 30. November 2016 (Az. 2 K 2338/15). Die Kläger haben hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. VI B 13/17).
Die Klägerin ist schwerbehindert. Der Grad der Behinderung beträgt 100. Die Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung) wurden festgestellt. Die Klägerin machte zum einen Aufwendungen für die Unterbringung ihres Hundes in einer Hundepension als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Die Unterbringung des Hundes sei wegen ihrer stationären Unterbringung in einem Epilepsiezentrum und der Vollzeittätigkeit ihres Ehemannes erforderlich gewesen. Zum anderen machte sie Aufwendungen für den Hund als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Hund werde zum Assistenzhund zur Vermeidung von gefährlichen Situationen ausgebildet. Dieser begleite sie bei Fahrten im Rollstuhl. Der Hund könne aufgrund von Veränderungen des Hautgeruchs und der Oberflächentemperatur Epilepsieanfälle vorzeitig erkennen. Die Aufwendungen für den Hund seien daher unvermeidlich. Jedenfalls der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 S. 2 Einkommensteuergesetz sei anzusetzen.
Der 2. Senat entschied: Habe die Klägerin einen Behindertenpauschbetrag in Anspruch genommen, seien nach dem Wortlaut des § 33b Einkommensteuergesetz keine Einzelaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Mit dem Pauschbetrag seien aus Vereinfachungsgründen unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Einzelnachweis abgegolten. Infolgedessen komme auch keine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen zur Anwendung. Im Übrigen habe die Klägerin keine haushaltsnahe Dienstleistung in Anspruch genommen. Der Hund sei zeitlich befristet in einer Hundepension aufgenommen worden. Dessen „außerhäusliche“ Betreuung stehe in keinem räumlich-funktionalen Bezug zum Haushalt der Klägerin. Der Senat ließ offen, ob die Aufwendungen für den Hund der Klägerin zwangsläufig erwachsen und als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig seien. Bedenken hatte der Senat, da der Hund zum Zeitpunkt der Anschaffung noch nicht ausgebildet gewesen sei und der Nachweis gefehlt habe, dass die Aufwendungen für dessen Anschaffung krankheitsbedingt zwangsläufig gewesen seien. Ein vor Erwerb ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung habe nicht vorgelegen.