Der Kläger erzielte im Streitjahr 2010 als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und hatte Ansprüche aufgrund Entgeltumwandlungen, sog. Betriebsrentenanwartschaften, erworben. Anlässlich des im September 2009 eingeleiteten Ehescheidungsverfahrens vereinbarte er mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Ausgleichszahlung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs der be trieblichen Altersversorgung. Die erste Rate zahlte der Kläger im Streitjahr 2010. Er machte in deren Höhe Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte zunächst den Werbungskostenabzug. Es änderte jedoch sodann die Steuerfestsetzung, da es sich bei der Abfindungszahlung um einen Anschaffungsvorgang für ein bestehendes Anwartschaftsrecht handle. Hiergegen wandte sich der Kläger.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 19. März 2018 (Az. 10 K 3881/16)
zugunsten des Klägers. „Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer
Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung“ seien „mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in
Zusammenhang stehende Werbungskosten.“ Der Kläger habe mit der vereinbarten Ausgleichszahlung die Aufteilung der betrieblichen
Versorgungsanwartschaften verhindert. Es habe zum Zeitpunkt der Vereinbarung bereits die Neuregelung des Gesetzes über den
Versorgungsausgleich gegolten. Danach ist grundsätzlich „jedes Versorgungsrecht separat innerhalb eines Versorgungssystems
zwischen den Ehegatten aufzuteilen“. Dem Kläger fließen künftig die ungekürzten Versorgungsbezüge als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu. Komme es infolge der Vereinbarung nicht „zu einer Verringerung der diesem
zufließenden Versorgungsbezüge“, stelle die Zahlung keine Einkommensverwendung dar, sondern diene der Sicherung der
Einnahmen. Sie ermögliche einen Werbungskostenabzug.Das Urteil ist rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten
Finanzamts wurde vom Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 15. November 2018 als unzulässig verworfen (Az. VI B 34/18).
Anmerkung: Im Streitjahr galt die mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 eingeführte Norm § 10 Abs. 1a Nr. 3
Einkommensteuergesetz (Zuweisung einer Ausgleichszahlung zu den Sonderausgaben) noch nicht.