Der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 10. Dezember 2015 (Az. 1 K 3485/13), dass die Einbringung des Besitzeinzelunternehmens in die Betriebsgesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), nicht zu Buchwerten möglich ist, wenn ein Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück notwendiges Betriebsvermögen und wesentliche Betriebsgrundlage des Besitzunternehmens gewesen und dieser Miteigentumsanteil nicht auf die GmbH übertragen worden ist. Infolgedessen hat der Kläger einen Aufgabegewinn zu versteuern hat. Das Gericht ließ die Revision zu.
Der Kläger betrieb zunächst als Einzelunternehmer ein Maschinenbauunternehmen. Sodann
gründete er ein Besitzunternehmen. Er vermietete die Maschinen seines Einzelunternehmens sowie den Kundenstamm an die GmbH, deren
(Mit)Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Zwischen dem Besitzunternehmen und der GmbH bestand steuerlich eine
Betriebsaufspaltung. Der Anteil des Klägers
an der GmbH war Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Zusammen mit seiner Ehefrau vermietete er ferner ein bebautes Grundstück
an die GmbH. Der Kläger behandelte seinen Miteigentumsanteil am Grundstück als Privatvermögen und erklärte mit seiner
Ehefrau Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zum 1. Januar 2006 übertrug der Kläger sein Besitzunternehmen auf die GmbH
gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Seinen Miteigentumsanteil am bebauten Grundstück übertrug er nicht. Das Finanzamt
hingegen behandelte den Miteigentumsanteil des Klägers am vermieteten bebauten Grundstück als notwendiges Betriebsvermögen
des Besitzunternehmens. Seiner Ansicht nach habe der Kläger einen Aufgabegewinn zu versteuern, da er das Wirtschaftsgut
Miteigentumsanteil am vermieteten Grundstück nicht auf die GmbH übertragen habe. Daher sei eine Übertragung zu Buchwerten
nicht möglich.
Der 1. Senat schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Er gelang zu dem Ergebnis, der Kläger habe nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Besitzunternehmens auf die GmbH übertragen und einen Aufgabegewinn zu versteuern. Der Miteigentumsanteil des Klägers am an die GmbH vermieteten Grundstück sei notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gewesen. Denn der Miteigentumsanteil sei dazu bestimmt gewesen, die Vermögens- und Ertragslage der GmbH zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung an der GmbH zu erhalten bzw. zu erhöhen. Im Streitfall war der 1. Senat davon überzeugt, dass die Umstände den Schluss zuließen, dass eine durch die betrieblichen Interessen des Besitzunternehmens veranlasste Nutzungsüberlassung des Grundstücks vorliege. Dem stehe nicht entgegen, dass die Ehefrau des Klägers Miteigentümerin des Grundstücks sei.