Der 5. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 4. Oktober 2016 (Az. 5 K 1058/13), dass auch ein US-Staatsangehöriger, für den das NATO-Truppenstatut gilt, im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sein kann. Der Kläger legte Revision beim Bundesfinanzhof ein (Az. I R 84/16).
Der Kläger, ein US-Staatsangehöriger, war nach seiner Tätigkeit als Berufssoldat in der US-Armee für eine US-amerikanische Computerfirma bis Frühjahr 2006 in Deutschland, dann in den USA und seit 2007 wieder in Deutschland tätig. Er hatte 2003 eine Deutsche geheiratet. Er erwarb mit dieser im Streitjahr 2008 im Inland eine Eigentumswohnung. Diese bewohnten sie gemeinsam bis zu seiner Versetzung 2010 nach Arabien an einen US-amerikanischen Stützpunkt. Seine verbeamtete Ehefrau folgte ihm nach ihrer Beurlaubung. Die Eigentumswohnung vermieteten sie. 2012 wurde der Kläger in die USA versetzt. Dorthin folgte die Ehefrau, die freiwillig aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden war. Die Eheleute verkauften die Eigentumswohnung. Sie erklärten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2008, der Kläger sei als technische Fachkraft nach dem NATO-Truppenstatut von der deutschen Einkommensteuer befreit. Das Finanzamt besteuerte dessen Arbeitslohn.
Der 5. Senat entschied, der Kläger sei infolge seines inländischen Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig. Nach dem NATO-Truppenstatut gelten Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaats nur in dieser Eigenschaft in der Bundesrepublik aufhalte, nicht als Zeiten des Aufenthalts oder Wohnsitzes. Diese Fiktion sei aber nicht anwendbar, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhalte. Dies gelte sinngemäß für technische Fachkräfte, deren Dienste eine Truppe benötige und die im Bundesgebiet ausschließlich für diese Truppe als Berater in technischen Fragen arbeiten. Das NATOTruppenstatut und dessen Zusatzabkommen seien völkerrechtliche Verträge mit Gesetzesrang, die vom Finanzgericht überprüfbar seien. Der Kläger sei zwar unter Berücksichtigung der in der deutsch-amerikanischen Vereinbarung getroffenen Auslegung technische Fachkraft und nach seinem Arbeitsvertrag für die US-Streitkräfte tätig. Er habe sich jedoch 2008 nicht nur in seiner Eigenschaft als technische Fachkraft im Inland aufgehalten. Nach den Lebensumständen sei 2008 nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger fest entschlossen gewesen sei, nach Beendigung seines Dienstes in die USA zurü ckzukehren. Denn er sei nach Deutschland zurückgekehrt, habe mit seiner Ehefrau eine Eigentumswohnung erworben, gemeinsam genutzt und diese erst verkauft, als der gemeinsame Verbleib in den USA klar gewesen sei. Entscheidend seien die Lebensumstände im Besteuerungszeitraum 2008 und nicht das spätere Verhalten.