So entschied der 14. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, mit Urteil vom 21. Dezember 2016 (Az. 14 K 2029/13). Das Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. beim Bundesfinanzhof XI B 24/17).
Die Klägerin, eine Gemeinde, errichtete von 2007 bis 2009 ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen und einer voll eingerichteten Schulmensa. Diese verpachtete die Gemeinde an die Firma B für monatlich 390 EUR. Mit dem Pachtzins waren die Nebenkosten abgegolten. Daneben schloss die Gemeinde mit der Firma B einen Vertrag zur Ausgabe des Mittagessens gegen eine Verwaltungskostenpauschale pro Ausgabetag. Die Reinigung des Speiseraums übernahm die Gemeinde. Die Gemeinde vereinbarte ferner mit einer GmbH die Lieferung der Speisen, Getränke und Handelswaren für Schüler und Besucher der Mensa. Die Speisen wurden in Behältern angeliefert und in der Mensa portioniert. Hierzu bestellten die Essensteilnehmer ihr Mittagessen bei der GmbH online und bezahlten über ein spezielles Abrechnungssystem. Das Bestell- und Abrechnungssystem betrieb die GmbH in Zusammenarbeit mit der Schule. Die Gemeinde zahlte aus öffentlichen Mitteln pro Schüler einen Essenszuschuss in Höhe von 1 EUR. Die Gemeinde ist außerdem Eigentümerin eines Freibades. Seit 1999 verpachtet sie das Freibad nebst Inventar an die C Management GmbH. Die Pächterin verpflichtete sich zu bestimmten Öffnungszeiten, zur unentgeltlichen Überlassung an Schulen, an die DLRG und für eine Veranstaltung jährlich an die Gemeinde sowie zur Übernahme der Unterhalts-, Betriebs- und Nebenkosten. Die Pächterin konnte die Eintrittspreise nur mit Zustimmung der Gemeinde erhöhen. Die Gemeinde zahlte der Pächterin einen jährlichen Zuschuss und versprach, Investitionen und Reparaturen über 1.278 EUR zu übernehmen. Die Gemeinde machte in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2007 u.a. Vorsteuern aus dem Bau der Schulmensa und aus der Verpachtung des Freibads geltend. Nach Ansicht des beklagten Finanzamts war die Gemeinde nicht unternehmerisch tätig. Ein Vorsteuerabzug stehe ihr nicht zu.
Der 14. Senat entschied: Die Gemeinde ist Unternehmerin und kann Vorsteuern abziehen. Die Gemeinde übe selbständig eine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Auf deren Ort, Zweck und Ergebnis komme es nicht an. Die Verpachtung einer Schulmensa und eines Freibades seien unter Berücksichtigung der getroffenen Vereinbarungen keine hoheitlichen Tätigkeiten. Die Gemeinde übe insoweit keine öffentliche Gewal t aus. Zwischen der Gemeinde und ihren Vertragspartnern finde jeweils ein Leistungsaustausch statt. Die Gemeinde habe auch Leistungen in Anspruch genommen, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigen.