Die Entnahme von Wärme unterliegt der Umsatzsteuer. Die unentgeltliche Wertabgabe bemisst sich nach Auffassung des 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 9. Februar 2017 (Az. 1 K 755/16) nach den Selbstkosten, enn das Blockheizkraftwerk nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen ist.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ihre Gesellschafter sind Eheleute. Die Klägerin betreibt seit 2012 ein Blockheizkraftwerk mit Biogasanlage mit einer Maximalleistung von 75 kWh. Verwertet zu Strom wird überwiegend die im landwirtschaftlichen Betrieb des Gesellschafters anfallende Gülle. Der Strom wird vollständig entgeltlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Die beim Betrieb des Blockheizkraftwerks anfallende Wärme wird zum einen zum Beheizen des Wohnhauses der Gesellschafter genutzt. Zum anderen liefert die Klägerin entgeltlich Wärme an den Cousin des Gesellschafters zum Beheizen dessen Wohnhauses. Die Klägerin erklärte in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2013 und 2014 unentgeltliche Wertabgaben zu 19 % in Höhe von 504 € (2013) und 756 € (2014), da die Gesellschafter Wärme zum Beheizen ihres Wohnhauses nutzen. Der anzusetzende Einkaufspreis sei der dem Cousin des Gesellschafters in Rechnung gestellte Wert je kWh. Das beklagte Finanzamt ermittelte eine unentgeltliche Wertabgabe in Höhe von 2.189 € (2013) und 2.310 € (2014) unter Berücksichtigung des bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreises, der anhand tatsächlicher Verkäufe innerhalb Deutschlands ermittelt wird. Die Klägerin ermittelte die Kosten für die Anlage, die kWh produzierten Stroms, verkaufter Wärme und eigenverbrauchter Wärme.
Der 1. Senat setzte eine unentgeltliche Wertabgabe für den Wärmeverbrauch in Höhe von 1.887,95 € (2013) an. Für 2014 ermittelte er einen höheren Wert als das Finanzamt. Im finanzgerichtlichen Verfahren gilt jedoch ein Verböserungsverbot. Der Verbrauch von Wärme zu privaten Zwecken der Gesellschafter unterliegt der Umsatzsteuer, da die Klägerin zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sei. Sie habe das Blockheizkraftwerk rechtzeitig und vollständig dem Unternehmen zugeordnet. Bemessungsgrundlage seien die Selbstkosten, die die Klägerin für den Wärmeverbrauch der Gesellschafter aufzuwenden habe. Der Fernwärmepreis könne nicht zugrunde gelegt werden, da die Klägerin nicht an ein Fernwärmenetz angeschlossen sei. Es sei auch nicht der mit dem Cousin des Gesellschafters vereinbarte Verkaufspreis anzusetzen. Das Gesetz stelle auf den Einkaufspreis ab. Lasse sich ein solcher nicht ermitteln, komme es auf die Selbstkosten an ohne Abzug für Tätigkeiten der Gesellschafter. Die produzierte Gesamtenergiemenge bestehend aus Strom und Wärme stelle die zutreffende Referenzgröße dar. Eine von der Klägerin vorgeschlagene überproportionale Zuordnung der Selbstkosten zum produzierten Strom komme nicht in Betracht, auch wenn die Wärme ein „Abfallprodukt“ der Stromgewinnung sei.