Ein ehrenamtlicher Richter erzielt steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit, so entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 10. Februar 2016 12 K 1205/14. Die Ausübung eines Ehrenamts schließe eine Besteuerung nicht aus. Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 10/16 anhängig.
Der Kläger ist neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit ehrenamtlicher Richter. Er erhielt im Streitjahr 2010 für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter Reisekosten, eine Entschädigung für den Verdienstausfall von höchstens 20 EUR je Stunde bzw. bei zeitintensiven Verfahren von höchstens 39 EUR je Stunde unter Berücksichtigung der Höhe des regelmäßigen Bruttoverdiensts sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis von 5 EUR je Stunde nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz (JVEG). Im Haushaltsplan Baden-Württemberg 2010/11 sind Entschädigungen für ehrenamtliche Richter ausgewiesen. Der Kläger gab in seiner Steuererklärung an, die Entschädigungen nach dem JVEG seien nicht steuerbar. Sie seien keiner Einkunftsart zuzuordnen oder steuerfrei. Der Beklagte behandelte die Entschädigungen nach dem JVEG mit Ausnahme der Reisekosten als steuerpflichtige Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers.
Das Finanzgericht entschied, die Entschädigungen des Klägers für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter seien steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der Kläger führe seine Tätigkeit höchstpersönlich ohne feste Bezüge aus und sei in seiner Entscheidungsfindung nicht weisungsgebunden. Er schulde einen Arbeitserfolg und zwar die Mitwirkung an einer Entscheidung. Eine zuvor vereinbarte Arbeitszeit habe er nicht abzuleisten. Die Entschädigungen seien vom bestehenden Arbeitsverhältnis unabhängig und damit nicht bei diesem zu berücksichtigen. Einer Besteuerung stehe nicht entgegen, dass der Kläger zur Ausübung des Amtes gesetzlich verpflichtet sei und ein Ehrenamt ausübe. Auch Zahlungen aus öffentlichen Kassen könnten Einnahmen sein, die durch eine Erwerbstätigkeit veranlasst sind. Es gebe keine Norm, die Entschädigungen für ein Ehrenamt von der Besteuerung ausnehme. Steuerfrei seien nach § 3 Nr. 12 S. 1 Einkommensteuergesetz „Aufwandsentschädigungen“. Das JVEG verwende jedoch diesen Begriff nicht. Er bezeichne die Vergütungen als „Entschädigungen“. Auch im Haushaltsplan werde der Begriff „Entschädigung“ verwendet. Im Übrigen sei § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz aus Gründen einer gleichmäßigen Besteuerung dahin gehend auszulegen, dass nur die Erstattung solcher Aufwendungen von der Steuer befreit sei, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, ggf. typisierend und pauschalierend, abziehbar seien. Steuerfrei seien daher lediglich die erstatteten Reisekosten, da diese durch die Ausübung im öffentlichen Dienst entstanden seien.