Berichtet ein Steuerpflichtiger in einem Buch über die von ihm durchgeführten Wanderungen, können die Aufwendungen für das Buch sowie die Werbemaßnahmen hierfür Betriebsausgaben einer schriftstellerischen Tätigkeit sein, so das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 16. Februar 2016 6 K 3472/14.
Der Kläger erklärte im Streitjahr 2012 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Renten Kosten für die Veröffentlichung eines Buches als Betriebsausgaben einer selbständigen, schriftstellerischen Tätigkeit. Der Kläger berichtete in seinem Buch über von ihm durchgeführte Wanderungen und fügte den Berichten Karten und Höhenprofile hinzu. Er erstellte außerdem eine CD mit den Inhalten des Buches sowie weiteren Informationen, u.a. über Wetterverhältnisse. Er schloss mit einem Verlag einen Vertrag zum Vertrieb des Buches. Einen Gewinnerzielungsplan legte er vor. Der Verkauf von ca. 800 Büchern innerhalb von drei Jahren reichte für einen Gewinn nicht aus. Das Finanzamt berücksichtigte den geltend gemachten Verlust nicht, da der Kläger seine schriftstellerische Tätigkeit nicht mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt habe.
Das Finanzgericht entschied, dass die Aufwendungen für die Veröffentlichung, insbesondere der Autorenzuschuss, als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger, schriftstellerischer Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Der Senat war davon überzeugt, dass der Kläger mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe. Jedenfalls während der Anlaufzeit der schriftstellerischen Tätigkeit sei ein Verlust steuerlich anzuerkennen. Dies gelte auch bei negativer Totalgewinnprognose unter Berücksichtigung der verkauften Exemplare. Bei der Totalgewinnprognose seien die Kosten des Klägers für die hobbymäßig durchgeführten Wanderungen nicht einzubeziehen. Diese Kosten seien nicht steuerlich abzugsfähig und zu Recht nicht vom Kläger erklärt worden. Er habe infolgedessen keine Kosten der privaten Lebensführung in den steuerlich relevanten Bereich verlagert. Entscheidend für die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht sei das Verhalten des Klägers. Dieser habe sein Buch erst veröffentlicht, nach dem die Lektorenkonferenz des Verlags sein Manuskript positiv beurteilt, eine Veröffentlichung angeboten und einen Gewinnerzielungsplan vorgelegt habe. Für das Buch sei geworben und es auf Buchmessen präsentiert worden. Der Kläger habe auch Exemplare an Hotels und Wanderheime zu Werbezwecken übersandt. Er habe sich ferner mit dem bestehenden Markt der angebotenen Wanderliteratur auseinandergesetzt und sein Buch z.B. um Höhenprofile erweitert und mittels der CD ermöglicht, dass Informationen zu den jeweiligen Touren praktisch handhabbar ausgedruckt werden können. Dies geschah, um die Attraktivität des Buches zu steigern. Etwas anderes ergebe sich nicht dadurch, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, seine Verluste mit steuersparender Wirkung mit anderen positiven Einkünften zu verrechnen.